Ulrich Weiner

Korruption

Schweizer Gesundheitsminister gibt Schäden durch Mobilfunkstrahlung zu, um Antenne vor eigenem Haus zu verhindern

Wieder einmal bewahrheitet sich das alte Volksmundsprichwort und zeigt wie sehr sich mancher “selbst der Nächste” ist. Die Schweizer Regierung versucht seit Jahren den massiven Widerstand der Bevölkerung gegen den Ausbau der 4G und 5G-Netze zu negieren und die Mobilfunkkonzerne beim Netzausbau zu unterstützen. All das, obwohl die eigene Risikokommission deutliche Schäden durch die Strahlung herausgefunden hat, siehe https://ul-we.de/expertengruppe-der-schweizer-regierung-erwartet-gesundheitsschaeden-unterhalb-der-gesetzlichen-grenzwerte/

Besonders in den Fokus der Öffentlichkeit ist jetzt Gesundheitsminister Alain Berset gerückt. Er hat den Neubau einer Swisscom 5G-Antenne vor seinem eigenen Wohnhaus verhindert und dabei gesundheitliche Schäden als Argument angegeben. Was unglaublich klingt ist in Originaldokumenten nachzulesen, welche der Presse vorliegen, siehe Quelle.

Quelle:
https://www.blick.ch/politik/als-privatperson-an-seinem-wohnort-berset-wehrte-sich-gegen-handy-antenne-swisscom-liess-projekt-fallen-id17818337.html

https://schutz-vor-strahlung.ch/site/wp-content/uploads/2022/08/medienmitteilung-experten-des-bundesrats-bestaetigen-strahlung-ist-schaedlich.pdf

Wegweisendes Gerichtsurteil: Grundstückseigentümer haften für Schäden und gesetzliche Grenzwerte weisen “wissenschaftlich begründete Zweifel” auf

Sehr interessantes aktuelles Urteil des Landgerichts Münster.

Kurz zur Sachlage:
Eine Kommune unter der Federführung des Bürgermeisters schließt mit der Deutschen Telekom AG einen Pachtvertrag über ein gemeindeeigenes Grundstück zur Aufstellung eines 31 Meter hohen Funkturms und einem jährlichen Endgeld von 2000 Euro.
Der neu gewählte Bürgermeister kündigt diesen Vertrag und gibt 12 Punkte dafür an.
Die wichtigsten in Kürze:

  • Sittenwidrige Vertragslaufzeit von bis zu 30 Jahren
  • Einseitige Erhöhung des Funkturmes durch die DTAG von 31 auf 35 Meter Höhe
  • Unkalkulierbares Risiko der Grundstückeignerin durch gesundheitliche Spätfolgen aufgrund von Mobilfunkstrahlung
  • Fehlende Aufklärung von Seiten der Telekom hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV
  • Fehlende Beurteilung des 5G-Standards bei Vertragsabschluss
  • Vollkommen unzureichende Haftungsregelung, wodurch die Grundstückvermieterin ein hohes Haftungsrisiko trage
  • Verwendung von geplanter chinesischer Funktechnik (Huaweii-Technik) führe zu einem Sicherheitsrisiko wegen fehlenden Datenschutzes
  • Vereinbarter niedriger Mietzins stehe im krassen Missverhältnis zum tatsächlichen, hohen Marktwert des Grundstücks
  • Gründe des Landschaftsschutzes, welche die DTAG unberücksichtigt lässt.
    … und weitere …

Das Gericht lehnt all diese Gründe ab und stellt sich in vielen Detailfragen auf die Seite des Mobilfunkbetreibers. Stellt aber fest, dass der Kommune als Grundstückseigentümer die Haftung als Vermieterin „hinlänglich bekannt sei“ und der Mobilfunkbetreiber nicht verpflichtet ist, sie darüber zu informieren. Ebenso räumt es Schäden unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte als „wissenschaftlich begründete Zweifel“ ein. Hier einige Auszüge aus den sehr weitreichenden Begründungen:

  • Soweit die Klägerin (Grundstückseigentümerin) die Unkalkulierbarkeit ihres eigenen Haftungsrisikos daraus herleiten will, dass sie bei Vertragsschluss nicht gewusst haben will, dass sie selber im Außenverhältnis als „Zustandsstörerin“ haftet, kann sie damit nicht durchdringen. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft muss der Klägerin als Gemeinde ihre eigene Zustandsstörung hinlänglich bekannt sein. Eine etwaige Aufklärungspflicht der Beklagten (Deutschen Telekom AG), der sie nicht nachgekommen sei, so wie von Klägerseite behauptet, ergibt sich hieraus nicht. Die etwaige Unkenntnis der eigenen Haftung beruht auf eigenem Verschulden und nicht einem Verschulden der Beklagten (Deutschen Telekom AG)                                                        
  • Im Übrigen gilt, dass Parteien, die bei Vertragsverhandlungen notwendigerweise entgegengesetzte Interessen verfolgen, sich grds. jeweils selbst über die sie betreffenden allgemeinen Verhältnisse und evtl. Risiken informieren müssen. Eine Informations- bzw. Aufklärungspflicht kann nur ausnahmsweise bzgl. solcher Umstände angenommen werden, die erkennbar für den Entschluss des anderen Teils von besonderer Bedeutung sind, z.B. wenn der andere Teil besonders schutzbedürftig erscheint. Die Klägerin ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft gerade keine besonders schutzbedürftige Privatperson. Nach ihrem eigenen Vortrag sind nicht nur die Diskussionen über mögliche Gesundheitsgefährdungen von Mobilfunkanlagen auch bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht nur seit vielen Jahren öffentlich, sondern waren „wissenschaftlich begründete Zweifel“ auch schon vor Vertragsschluss bekannt. Insofern muss die klägerische Gemeinde sich das Wissen ihres damaligen Bürgermeisters zurechnen lassen. Das Risiko einer falschen Einschätzung der politischen Auswirkungen der von der Klägerin getroffenen Entscheidung gehört zu ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, die sie nicht mit Hilfe von Aufklärungspflichten auf die Beklagte als Vertragspartnerin abwälzen kann.

Hier kann nur eine große Warnung ausgesprochen werden mit solchen Konzernen Mietverträge abzuschließen. Diese sind juristisch so fein ausgearbeitet, dass der Grundstückseigentümer immer der Benachteiligte ist (geringes Entgelt, hohe Laufzeit, Duldung aller baulichen Veränderungen, kaum Kündigungsmöglichkeiten etc.) und für alle Schäden die davon ausgehen mit seinem persönlichen Vermögen haftet.

Quelle:
Originalquelle mit Markierungen der wichtigsten Passagen

8 O 178/21 – Landgericht Münster
Gericht: Landgericht Münster
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 8 O 178/21
ECLI:DE:LGMS:2022:0617.8O178.21.00
Entscheidungsdatum: 17.06.2022
Direkter Link zur Justiz NRW:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2022/8_O_178_21_Urteil_20220617.html

Und wieder sind Mobilfunkkonzerne in Korruptionsskandale verwickelt

Wie sagt es ein altes Sprichwort: “Es wiederholt sich alles solange, bis man es (aktiv) ändert”

Immer wieder kommt es neu ans Licht, wie Mobilfunkkonzerne in Korruptionsskandale verwickelt sind. Aktuell ist es der Mobilfunkkonzern Ericsson. Natürlich wird in diesem Medienbeitrag nur davon gesprochen, daß dies in “Entwicklungsländern” passieren würde. Wer aber die Entstehung der Mobilfunktechnik in Deutschland, Österreich und der Schweiz beobachtet, wird sehr schnell feststellen, daß es hier genauso abläuft und die Politik nicht neutral in dieser Sache ist.

Am deutlichsten wird es mit der Entstehung der Grenzwerte und mit der Genehmigung von 5G. Gerade dort wird sichtbar, daß die adaptive Antennentechnik (WIMO), welche definitiv und nach Aussagen der Mobilfunkindustrie, die Grenzwerte weit überschreiten, doch immer neue Wege gefunden werden, dies zu rechtfertigen.

Quellen:

https://www.br.de/nachrichten/meldung/rechercheteam-enthuellt-schmiergeldvorwuerfe-gegen-ericsson,300474d29
https://www.ndr.de/nachrichten/info/Korruptionsvorwuerfe-gegen-Mobilfunk-Konzern-Ericsson,audio1077710.html
https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/ericsson-bestechung-irak-101.html

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