Ulrich Weiner

Gerichtsurteile

Neue Gerichtsurteile – Ausweg aus dem Rundfunkzwangsbeitrag ehemals “GEZ”

Die Dauerbestrahlung des “öffentlich rechtlichen Rundfunks” mit seinen fast flächendeckenden Sendern trägt nach dem Mobilfunk, erheblich zur gesundheitlichen Belastung der Bevölkerung bei.

Dabei ist die Aussendung z.B. des digitalen Fernsehen (DVB-T) nicht wirtschaftlich und nur durch die Zwangsgebühren finanzierbar. Die Schweiz hat hier bereits Konsequenzen gezogen und diese Übertragungsart eingestellt, https://ul-we.de/schweiz-schaltet-das-digitale-fernsehen-dvb-t-endgueltig-ab/

Um hier weiter Druck auf die Verantwortlichen aufzubauen, ist es wichtig, daß einfach weniger Geld zur Verfügung steht. Musterurteile mit praktischen Details wie man hier vorgehen kann und man sich vor einer Zwangsvollstreckung schützt, siehe www.keinrundfunkbeitragmehr.de und Details in nachfolgendem Interview:

Übrigens Frankreich hat bereits den Rundfunkbeitrag abgeschafft, siehe https://ul-we.de/frankreich-schafft-den-rundfunkbeitrag-ab/

Urteil: Mieter darf “Smart-Home” Anwendungen ablehnen

Wieder ein sehr wichtiges Urteil, was das Recht auf ein “analoges Leben” stärkt: Im konkreten Fall hat ein Vermieter seine Wohnungen “modernisiert” und eine Klingelanlage eingebaut, welche nur noch per Smartphone oder einen PC betrieben werden kann. Ein Mieter hat dagegen mit der Begründung geklagt, daß damit die Wohnung nicht mehr im “mietvertraglich vereinbarten Zustand” nach § 535 BGB ist und er bekam Recht. Entscheident ist der Zustand der Wohnung bei Abschluß des Mietvertrages. So schließt das Gericht auch die Möglichkeit aus, daß der Mieter sich die passenden Geräte hätte kaufen können.

Es ist heut zu Tage also sehr entscheident, in welchem “elektronischen” Zustand man eine Wohnung mietet und diesen Bestand im Fall des Falles auch verteidigt. Aus Sicht der Vermieter, stellt eine Umstellung auf “Smart-Home” Komponenten ein Investitions- und Haftungsrisiko, gerade im Hinblick auf mögliche Hackerangriffe und den Datenschutz dar.

Urteil:
Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg, Urteil Az. 202 C 105/22
https://openjur.de/u/2459759.html

Bundesverfassungsgericht verbietet erneut die Vorratsdatenspeicherung

Zum wiederholten Male entscheidet das Bundesverfassungsgericht, daß eine Vorratsdatenspeicherung der Bürger in Deutschland nicht zulässig ist. Das Gleiche hat ebenfalls schon der Europäische Gerichtshof entschieden. Dennoch versucht eine Regierung nach der anderen, das immer wieder einzuführen, siehe https://ul-we.de/bestandsdatenspeicherung-die-vorratsdatenspeicherung-durch-die-hintertur/ und https://ul-we.de/europaeischer-gerichtshof-erklaert-gesetz-zur-voratsdatenspeicherung-fuer-ungueltig/

Besonders während der Corona-Einschränkungen haben wir gesehen, was passiert, wenn diese Daten auf staatliche Anweisung z.B. an das Robert Koch Institut (RKI) und bei Menschenansammlungen direkt an die Polizei weitergegeben wurde, siehe https://ul-we.de/robert-koch-institut-rki-ueberwacht-handy-und-smartphonedaten/ Das sind erste deutliche Anzeichen eines Überwachungsstaates und wo das hinführen kann, wenn wir uns nicht schon bei den beginnenden ersten Schritten wehren, zeigt China. Details dazu: https://ul-we.de/deutsche-bildungsministerium-erwaegt-ein-sozialpunktesystem-vorbild-china/

Quelle:
https://www1.wdr.de/nachrichten/anlasslose-vorratsdatenspeicherung-in-deutschland-ist-rechtswidrig-100.html

Wegweisendes Gerichtsurteil: Grundstückseigentümer haften für Schäden und gesetzliche Grenzwerte weisen “wissenschaftlich begründete Zweifel” auf

Sehr interessantes aktuelles Urteil des Landgerichts Münster.

Kurz zur Sachlage:
Eine Kommune unter der Federführung des Bürgermeisters schließt mit der Deutschen Telekom AG einen Pachtvertrag über ein gemeindeeigenes Grundstück zur Aufstellung eines 31 Meter hohen Funkturms und einem jährlichen Endgeld von 2000 Euro.
Der neu gewählte Bürgermeister kündigt diesen Vertrag und gibt 12 Punkte dafür an.
Die wichtigsten in Kürze:

  • Sittenwidrige Vertragslaufzeit von bis zu 30 Jahren
  • Einseitige Erhöhung des Funkturmes durch die DTAG von 31 auf 35 Meter Höhe
  • Unkalkulierbares Risiko der Grundstückeignerin durch gesundheitliche Spätfolgen aufgrund von Mobilfunkstrahlung
  • Fehlende Aufklärung von Seiten der Telekom hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV
  • Fehlende Beurteilung des 5G-Standards bei Vertragsabschluss
  • Vollkommen unzureichende Haftungsregelung, wodurch die Grundstückvermieterin ein hohes Haftungsrisiko trage
  • Verwendung von geplanter chinesischer Funktechnik (Huaweii-Technik) führe zu einem Sicherheitsrisiko wegen fehlenden Datenschutzes
  • Vereinbarter niedriger Mietzins stehe im krassen Missverhältnis zum tatsächlichen, hohen Marktwert des Grundstücks
  • Gründe des Landschaftsschutzes, welche die DTAG unberücksichtigt lässt.
    … und weitere …

Das Gericht lehnt all diese Gründe ab und stellt sich in vielen Detailfragen auf die Seite des Mobilfunkbetreibers. Stellt aber fest, dass der Kommune als Grundstückseigentümer die Haftung als Vermieterin „hinlänglich bekannt sei“ und der Mobilfunkbetreiber nicht verpflichtet ist, sie darüber zu informieren. Ebenso räumt es Schäden unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte als „wissenschaftlich begründete Zweifel“ ein. Hier einige Auszüge aus den sehr weitreichenden Begründungen:

  • Soweit die Klägerin (Grundstückseigentümerin) die Unkalkulierbarkeit ihres eigenen Haftungsrisikos daraus herleiten will, dass sie bei Vertragsschluss nicht gewusst haben will, dass sie selber im Außenverhältnis als „Zustandsstörerin“ haftet, kann sie damit nicht durchdringen. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft muss der Klägerin als Gemeinde ihre eigene Zustandsstörung hinlänglich bekannt sein. Eine etwaige Aufklärungspflicht der Beklagten (Deutschen Telekom AG), der sie nicht nachgekommen sei, so wie von Klägerseite behauptet, ergibt sich hieraus nicht. Die etwaige Unkenntnis der eigenen Haftung beruht auf eigenem Verschulden und nicht einem Verschulden der Beklagten (Deutschen Telekom AG)                                                        
  • Im Übrigen gilt, dass Parteien, die bei Vertragsverhandlungen notwendigerweise entgegengesetzte Interessen verfolgen, sich grds. jeweils selbst über die sie betreffenden allgemeinen Verhältnisse und evtl. Risiken informieren müssen. Eine Informations- bzw. Aufklärungspflicht kann nur ausnahmsweise bzgl. solcher Umstände angenommen werden, die erkennbar für den Entschluss des anderen Teils von besonderer Bedeutung sind, z.B. wenn der andere Teil besonders schutzbedürftig erscheint. Die Klägerin ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft gerade keine besonders schutzbedürftige Privatperson. Nach ihrem eigenen Vortrag sind nicht nur die Diskussionen über mögliche Gesundheitsgefährdungen von Mobilfunkanlagen auch bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht nur seit vielen Jahren öffentlich, sondern waren „wissenschaftlich begründete Zweifel“ auch schon vor Vertragsschluss bekannt. Insofern muss die klägerische Gemeinde sich das Wissen ihres damaligen Bürgermeisters zurechnen lassen. Das Risiko einer falschen Einschätzung der politischen Auswirkungen der von der Klägerin getroffenen Entscheidung gehört zu ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, die sie nicht mit Hilfe von Aufklärungspflichten auf die Beklagte als Vertragspartnerin abwälzen kann.

Hier kann nur eine große Warnung ausgesprochen werden mit solchen Konzernen Mietverträge abzuschließen. Diese sind juristisch so fein ausgearbeitet, dass der Grundstückseigentümer immer der Benachteiligte ist (geringes Entgelt, hohe Laufzeit, Duldung aller baulichen Veränderungen, kaum Kündigungsmöglichkeiten etc.) und für alle Schäden die davon ausgehen mit seinem persönlichen Vermögen haftet.

Quelle:
Originalquelle mit Markierungen der wichtigsten Passagen

8 O 178/21 – Landgericht Münster
Gericht: Landgericht Münster
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 8 O 178/21
ECLI:DE:LGMS:2022:0617.8O178.21.00
Entscheidungsdatum: 17.06.2022
Direkter Link zur Justiz NRW:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2022/8_O_178_21_Urteil_20220617.html

Französisches Gericht verfügt Senderabschaltung – Kühe leiden unter Mikrowellenstrahlung

Ein französisches Gericht hat jetzt eine “Abschaltung”, über eine 4G-Sendeanlage verhängt, nachdem die umliegenden Landwirte wegen Auffälligkeiten bei Ihren Kühen geklagt haben. Im konkreten Fall ging die Milchleistung erheblich zurück, zudem nahmen die Tiere sichtbar ab, sodass ein Landwirt von “nur noch Haut und Knochen” spricht. Jetzt soll die Sendeanlagen 2 Monate außer Betrieb bleiben, um zu sehen, wie sich die Kühe während dieser Zeit verhalten und ob eine Besserung eintritt.

Das ist sehr erfreulich, denn bisher hat noch kein Gericht sich getraut eine Sendeanlage, wegen Verdacht auf Tierschädigung abzuschalten. Die Mobilfunkbetreiber haben immer versucht einen solchen Versuch – “Sender an” – “Sender aus” – “Sender wieder an” – zu verhindern. Denn mit einem Vorher- und Nachher Versuch lassen sich die Zusammenhänge sehr leicht nachweisen. Dazu noch an Tieren, wo niemand ihnen unterstellen kann, daß sie sich das alles vielleicht einbilden 🙂

Erfahrungen mit Kühen gibt es eine ganze Menge und das wurde auch schon in vielen Studien und Fernsehbeiträgen festgehalten, siehe https://ul-we.de/ard-report-aus-mainz-grenzwert-luge-fehlgeburten-bei-kuhen/ Aus diesen ersten Erfahrungen entstand die “Rinderstudie”, siehe https://ul-we.de/bayrisches-fernsehen-zur-rinderstudie-archivmaterial/ Bis heute gibt es eine Vielzahl von Studien und Berichten von Betroffenen Landwirten etc., siehe https://ul-we.de/category/faq/tiere/

Quelle:
https://www.lemonde.fr/en/environment/article/2022/06/08/4g-antenna-suspected-of-disturbing-herd-of-cows-in-haute-loire-to-be-shut-down_5986020_114.html

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