Ulrich Weiner

Gerichtsurteil

Bundesverfassungsgericht verbietet erneut die Vorratsdatenspeicherung

Zum wiederholten Male entscheidet das Bundesverfassungsgericht, daß eine Vorratsdatenspeicherung der Bürger in Deutschland nicht zulässig ist. Das Gleiche hat ebenfalls schon der Europäische Gerichtshof entschieden. Dennoch versucht eine Regierung nach der anderen, das immer wieder einzuführen, siehe https://ul-we.de/bestandsdatenspeicherung-die-vorratsdatenspeicherung-durch-die-hintertur/ und https://ul-we.de/europaeischer-gerichtshof-erklaert-gesetz-zur-voratsdatenspeicherung-fuer-ungueltig/

Besonders während der Corona-Einschränkungen haben wir gesehen, was passiert, wenn diese Daten auf staatliche Anweisung z.B. an das Robert Koch Institut (RKI) und bei Menschenansammlungen direkt an die Polizei weitergegeben wurde, siehe https://ul-we.de/robert-koch-institut-rki-ueberwacht-handy-und-smartphonedaten/ Das sind erste deutliche Anzeichen eines Überwachungsstaates und wo das hinführen kann, wenn wir uns nicht schon bei den beginnenden ersten Schritten wehren, zeigt China. Details dazu: https://ul-we.de/deutsche-bildungsministerium-erwaegt-ein-sozialpunktesystem-vorbild-china/

Quelle:
https://www1.wdr.de/nachrichten/anlasslose-vorratsdatenspeicherung-in-deutschland-ist-rechtswidrig-100.html

Wegweisendes Gerichtsurteil: Grundstückseigentümer haften für Schäden und gesetzliche Grenzwerte weisen “wissenschaftlich begründete Zweifel” auf

Sehr interessantes aktuelles Urteil des Landgerichts Münster.

Kurz zur Sachlage:
Eine Kommune unter der Federführung des Bürgermeisters schließt mit der Deutschen Telekom AG einen Pachtvertrag über ein gemeindeeigenes Grundstück zur Aufstellung eines 31 Meter hohen Funkturms und einem jährlichen Endgeld von 2000 Euro.
Der neu gewählte Bürgermeister kündigt diesen Vertrag und gibt 12 Punkte dafür an.
Die wichtigsten in Kürze:

  • Sittenwidrige Vertragslaufzeit von bis zu 30 Jahren
  • Einseitige Erhöhung des Funkturmes durch die DTAG von 31 auf 35 Meter Höhe
  • Unkalkulierbares Risiko der Grundstückeignerin durch gesundheitliche Spätfolgen aufgrund von Mobilfunkstrahlung
  • Fehlende Aufklärung von Seiten der Telekom hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV
  • Fehlende Beurteilung des 5G-Standards bei Vertragsabschluss
  • Vollkommen unzureichende Haftungsregelung, wodurch die Grundstückvermieterin ein hohes Haftungsrisiko trage
  • Verwendung von geplanter chinesischer Funktechnik (Huaweii-Technik) führe zu einem Sicherheitsrisiko wegen fehlenden Datenschutzes
  • Vereinbarter niedriger Mietzins stehe im krassen Missverhältnis zum tatsächlichen, hohen Marktwert des Grundstücks
  • Gründe des Landschaftsschutzes, welche die DTAG unberücksichtigt lässt.
    … und weitere …

Das Gericht lehnt all diese Gründe ab und stellt sich in vielen Detailfragen auf die Seite des Mobilfunkbetreibers. Stellt aber fest, dass der Kommune als Grundstückseigentümer die Haftung als Vermieterin „hinlänglich bekannt sei“ und der Mobilfunkbetreiber nicht verpflichtet ist, sie darüber zu informieren. Ebenso räumt es Schäden unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte als „wissenschaftlich begründete Zweifel“ ein. Hier einige Auszüge aus den sehr weitreichenden Begründungen:

  • Soweit die Klägerin (Grundstückseigentümerin) die Unkalkulierbarkeit ihres eigenen Haftungsrisikos daraus herleiten will, dass sie bei Vertragsschluss nicht gewusst haben will, dass sie selber im Außenverhältnis als „Zustandsstörerin“ haftet, kann sie damit nicht durchdringen. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft muss der Klägerin als Gemeinde ihre eigene Zustandsstörung hinlänglich bekannt sein. Eine etwaige Aufklärungspflicht der Beklagten (Deutschen Telekom AG), der sie nicht nachgekommen sei, so wie von Klägerseite behauptet, ergibt sich hieraus nicht. Die etwaige Unkenntnis der eigenen Haftung beruht auf eigenem Verschulden und nicht einem Verschulden der Beklagten (Deutschen Telekom AG)                                                        
  • Im Übrigen gilt, dass Parteien, die bei Vertragsverhandlungen notwendigerweise entgegengesetzte Interessen verfolgen, sich grds. jeweils selbst über die sie betreffenden allgemeinen Verhältnisse und evtl. Risiken informieren müssen. Eine Informations- bzw. Aufklärungspflicht kann nur ausnahmsweise bzgl. solcher Umstände angenommen werden, die erkennbar für den Entschluss des anderen Teils von besonderer Bedeutung sind, z.B. wenn der andere Teil besonders schutzbedürftig erscheint. Die Klägerin ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft gerade keine besonders schutzbedürftige Privatperson. Nach ihrem eigenen Vortrag sind nicht nur die Diskussionen über mögliche Gesundheitsgefährdungen von Mobilfunkanlagen auch bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht nur seit vielen Jahren öffentlich, sondern waren „wissenschaftlich begründete Zweifel“ auch schon vor Vertragsschluss bekannt. Insofern muss die klägerische Gemeinde sich das Wissen ihres damaligen Bürgermeisters zurechnen lassen. Das Risiko einer falschen Einschätzung der politischen Auswirkungen der von der Klägerin getroffenen Entscheidung gehört zu ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, die sie nicht mit Hilfe von Aufklärungspflichten auf die Beklagte als Vertragspartnerin abwälzen kann.

Hier kann nur eine große Warnung ausgesprochen werden mit solchen Konzernen Mietverträge abzuschließen. Diese sind juristisch so fein ausgearbeitet, dass der Grundstückseigentümer immer der Benachteiligte ist (geringes Entgelt, hohe Laufzeit, Duldung aller baulichen Veränderungen, kaum Kündigungsmöglichkeiten etc.) und für alle Schäden die davon ausgehen mit seinem persönlichen Vermögen haftet.

Quelle:
Originalquelle mit Markierungen der wichtigsten Passagen

8 O 178/21 – Landgericht Münster
Gericht: Landgericht Münster
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 8 O 178/21
ECLI:DE:LGMS:2022:0617.8O178.21.00
Entscheidungsdatum: 17.06.2022
Direkter Link zur Justiz NRW:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2022/8_O_178_21_Urteil_20220617.html

“Fake-News” in den öffentlich-rechtlichen Medien am Beispiel des Mobilfunks

Seit Wochen hört man das Stichwort “Fake-News” in der politischen Debatte. Damit sollen insbesondere angebliche “Falschmeldungen” deklariert und denunziert werden. Dies ist der Versuch unabhängigen Nachrichten, welche meist über das Internet verbreitet werden, die Glaubwürdigkeit zu entziehen, mit dem Ziel die öffentlich-rechtlichen Medien als die einzigen “Wahrheitsträger” hinzustellen. Aber sind es nicht genau diese, welche seit Jahren mit nachweislichen Falschmeldungen auffallen? Details im nachfolgenden Filmausschnitt:

Die angesprochenen Gerichtsurteile und weitere aufgedeckte Verleumdungen der Mobilfunkindustrie gegenüber unabhängigen Wissenschaftlern, sind unter http://www.pandora-stiftung.eu/ zu finden. Eine Serie zu weiteren “Fake-News” in den öffentlich-rechtlichen Medien gibt es unter www.kla.tv

Italienische Ministerien werden mit Klagen gegen Mobilfunk überzogen

Innocente Marcolini ist der erste Europäer, welcher über mehrere Gerichtsinstanzen hinweg beweisen konnte, dass sein Gehirntumor auf eine langjährige Nutzung von Handy- und Schnurlostelefone zurückzuführen ist. Er ergreift jetzt die Initiative und hat zusammen mit dem Verein gegen Elektrosmog (A.P.P.L.E.) mehrere Klagen gegen italienische Ministerien eingereicht. Hintergrund ist, dass diese trotz der bewiesenen Tatsache der Gehirntumorbildung, bisher nicht die Bevölkerung gewarnt und ein Handyverbot für Kinder- und Jugendliche eingeführt haben.

Ein persönliches Interview mit ihm gibt es in dem Dokumentationsfilm „Mobilfunk, die verschwiegenen Gefahr“. Mehr juristische Datails zu seinem Urteil unter:  https://ul-we.de/erneutes-urteil-zusammenhang-zwischen-tumor-und-handy-bestatigt/

Das erste Urteil, wo eine Amerikanerin beweisen konnte, dass ihr Hirntumor von langjähriger Handynutzung kam, ist im Film „Der Handykrieg“ dokumentiert.

Die italienische Originalmeldung ist unter http://www.oggi.it/attualita/notizie/2014/03/21/cellulari-e-tumori-governo-denunciato-non-fa-prevenzione/

zu finden.

Weitere Berichterstattung zur Gerichtsverhandlung

Badische Zeitung:
http://www.badische-zeitung.de/suedwest-1/der-rechtsstaat-gilt-auch-fuer-mobilfunkgegner–37314949.html

TAZ:
http://www.taz.de/1/netz/computer/artikel/1/anti-strahlungs-aktivistin-verurteilt/

Freiburger Wochenbericht:
Flucht ins letzte Funkloch

Baden FM
http://www.baden.fm/default.aspx?ID=2999&showNews=873576

Radio Regenbogen:
http://www.regenbogen.de/(h61qbcjqyrkygcw084)-0fzH9E/news/3573/suedbadener-strahlenaktivisten-werden-verurteilt

Kamera 24:
http://www.kamera24.tv/bilder/20090698
http://www.kamera24.tv/news/20090698/Wegen-diverser-Aktionen-gegen-Funkstrahlen-AB-Strahl-e.V.-Aktivisten-vor-Gericht

Experte: Sender von Radio Vatikan an Krebs schuld

Hier ein sehr interessanter Artikel zu einem weiteren Urteil von italienischen Gerichten, die Gesundheitsschäden durch Funkstrahlung weit unter den gesetzlichen Grenzwerten bestätigen. Diesmal trifft es den Mittelwellensender von Radio Vatikan. Womit wieder ein weiterer Beweis erbracht ist, dass auch Radiostrahlung gesundheitsschädlich ist. Im Übrigen ist die älteste verfügbare Studie zu dieser Thematik bereits im Jahr 1932 zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen.

Hier der Artikel:
http://diepresse.com/home/panorama/religion/581116/index.do?_vl_backlink=/home/panorama/index.do

Auch der Deutschlandfunk berichtet in einem Kurzbeitrag darüber. Zu hören unter http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2010/08/13/dlf_20100813_0953_c0047a10.mp3


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