Uli
Wegweisendes Gerichtsurteil: Grundstückseigentümer haften für Schäden und gesetzliche Grenzwerte weisen “wissenschaftlich begründete Zweifel” auf
Sehr interessantes aktuelles Urteil des Landgerichts Münster.
Kurz zur Sachlage:
Eine Kommune unter der Federführung des Bürgermeisters schließt mit der Deutschen Telekom AG einen Pachtvertrag über ein gemeindeeigenes Grundstück zur Aufstellung eines 31 Meter hohen Funkturms und einem jährlichen Endgeld von 2000 Euro. Der neu gewählte Bürgermeister kündigt diesen Vertrag und gibt 12 Punkte dafür an.
Die wichtigsten in Kürze:
- Sittenwidrige Vertragslaufzeit von bis zu 30 Jahren
- Einseitige Erhöhung des Funkturmes durch die DTAG von 31 auf 35 Meter Höhe
- Unkalkulierbares Risiko der Grundstückeignerin durch gesundheitliche Spätfolgen aufgrund von Mobilfunkstrahlung
- Fehlende Aufklärung von Seiten der Telekom hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV
- Fehlende Beurteilung des 5G-Standards bei Vertragsabschluss
- Vollkommen unzureichende Haftungsregelung, wodurch die Grundstückvermieterin ein hohes Haftungsrisiko trage
- Verwendung von geplanter chinesischer Funktechnik (Huaweii-Technik) führe zu einem Sicherheitsrisiko wegen fehlenden Datenschutzes
- Vereinbarter niedriger Mietzins stehe im krassen Missverhältnis zum tatsächlichen, hohen Marktwert des Grundstücks
- Gründe des Landschaftsschutzes, welche die DTAG unberücksichtigt lässt.
… und weitere …
Das Gericht lehnt all diese Gründe ab und stellt sich in vielen Detailfragen auf die Seite des Mobilfunkbetreibers. Stellt aber fest, dass der Kommune als Grundstückseigentümer die Haftung als Vermieterin „hinlänglich bekannt sei“ und der Mobilfunkbetreiber nicht verpflichtet ist, sie darüber zu informieren. Ebenso räumt es Schäden unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte als „wissenschaftlich begründete Zweifel“ ein. Hier einige Auszüge aus den sehr weitreichenden Begründungen:
- „Soweit die Klägerin (Grundstückseigentümerin) die Unkalkulierbarkeit ihres eigenen Haftungsrisikos daraus herleiten will, dass sie bei Vertragsschluss nicht gewusst haben will, dass sie selber im Außenverhältnis als „Zustandsstörerin“ haftet, kann sie damit nicht durchdringen. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft muss der Klägerin als Gemeinde ihre eigene Zustandsstörung hinlänglich bekannt sein. Eine etwaige Aufklärungspflicht der Beklagten (Deutschen Telekom AG), der sie nicht nachgekommen sei, so wie von Klägerseite behauptet, ergibt sich hieraus nicht. Die etwaige Unkenntnis der eigenen Haftung beruht auf eigenem Verschulden und nicht einem Verschulden der Beklagten (Deutschen Telekom AG).
- Im Übrigen gilt, dass Parteien, die bei Vertragsverhandlungen notwendigerweise entgegengesetzte Interessen verfolgen, sich grds. jeweils selbst über die sie betreffenden allgemeinen Verhältnisse und evtl. Risiken informieren müssen. Eine Informations- bzw. Aufklärungspflicht kann nur ausnahmsweise bzgl. solcher Umstände angenommen werden, die erkennbar für den Entschluss des anderen Teils von besonderer Bedeutung sind, z.B. wenn der andere Teil besonders schutzbedürftig erscheint. Die Klägerin ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft gerade keine besonders schutzbedürftige Privatperson. Nach ihrem eigenen Vortrag sind nicht nur die Diskussionen über mögliche Gesundheitsgefährdungen von Mobilfunkanlagen auch bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht nur seit vielen Jahren öffentlich, sondern waren „wissenschaftlich begründete Zweifel“ auch schon vor Vertragsschluss bekannt. Insofern muss die klägerische Gemeinde sich das Wissen ihres damaligen Bürgermeisters zurechnen lassen. Das Risiko einer falschen Einschätzung der politischen Auswirkungen der von der Klägerin getroffenen Entscheidung gehört zu ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, die sie nicht mit Hilfe von Aufklärungspflichten auf die Beklagte als Vertragspartnerin abwälzen kann.
Hier kann nur eine große Warnung ausgesprochen werden mit solchen Konzernen Mietverträge abzuschließen. Diese sind juristisch so fein ausgearbeitet, dass der Grundstückseigentümer immer der Benachteiligte ist (geringes Entgelt, hohe Laufzeit, Duldung aller baulichen Veränderungen, kaum Kündigungsmöglichkeiten etc.) und für alle Schäden die davon ausgehen mit seinem persönlichen Vermögen haftet.
Quelle:
Originalquelle mit Markierungen der wichtigsten Passagen
Gericht: Landgericht Münster
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 8 O 178/21
ECLI:DE:LGMS:2022:0617.8O178.21.00
Entscheidungsdatum: 17.06.2022
Direkter Link zur Justiz NRW:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2022/8_O_178_21_Urteil_20220617.html
Eure Fragen: Wie schützt man Strahlenschutzanzüge?
Ein Jahr Hochwasserkatastrophe im Ahrtal – Wurde die Warnungen erkannt und Verbesserungen umgesetzt?
Ein Jahr ist das verheerende Hochwasser im Ahrtal her und neben den ehrenwerten Gedenkfeiern haben immer mehr Anwohner das Gefühl, daß sie vor, während und nach der Katastrophe von der Politik, den Versicherungen und den Behörden im Stich gelassen wurden und werden. Immer deutlicher zeigt sich, daß die Erfahrungen aus dieser Zeit bisher kaum in eine Krisen-Vorbereitung mit eingeflossen sind.
Einige Beispiele sind ein Frühwarnsystem für die Bevölkerung, was bis heute nicht realisiert wurde. Auch der geplante “Sirenenwarntag” wurde immer wieder verschoben. Ebenso wird der wichtige Funk für die Einsatzkräfte weiter digitalisiert, obwohl dieser im Ahrtal schon nach kürzester Zeit ausgefallen ist, wie bei vielen anderen Großschadensereignissen auch, siehe https://ul-we.de/category/faq/tetra/systemausfalle/
Die Fragen der Bevölkerung an die Verantwortlichen werden immer lauter. Wann werde diese reagieren, oder muß es noch schlimmer kommen?
Weitere Quellen:
https://www.badische-zeitung.de/wie-helfer-aus-der-region-und-flutopfer-im-ahrtal-um-den-wiederaufbau-kaempfen–215108408.html
https://www.handelsblatt.com/unternehmen/ein-jahr-nach-der-flut-wie-buerokratie-und-hochwasserschutz-den-wiederaufbau-im-ahrtal-bremsen/28500558.html
Dokumentation aus Österreich: “Die Hintergründe der Flutkatastrophe an Ahr und Erft” (ca. 1 Std.)
Kurzzusammenfassung mit Hintergründen (ca. 15 Minuten mit über 1 Million Aufrufen)
Französisches Gericht verfügt Senderabschaltung – Kühe leiden unter Mikrowellenstrahlung
Ein französisches Gericht hat jetzt eine “Abschaltung”, über eine 4G-Sendeanlage verhängt, nachdem die umliegenden Landwirte wegen Auffälligkeiten bei Ihren Kühen geklagt haben. Im konkreten Fall ging die Milchleistung erheblich zurück, zudem nahmen die Tiere sichtbar ab, sodass ein Landwirt von “nur noch Haut und Knochen” spricht. Jetzt soll die Sendeanlagen 2 Monate außer Betrieb bleiben, um zu sehen, wie sich die Kühe während dieser Zeit verhalten und ob eine Besserung eintritt.
Das ist sehr erfreulich, denn bisher hat noch kein Gericht sich getraut eine Sendeanlage, wegen Verdacht auf Tierschädigung abzuschalten. Die Mobilfunkbetreiber haben immer versucht einen solchen Versuch – “Sender an” – “Sender aus” – “Sender wieder an” – zu verhindern. Denn mit einem Vorher- und Nachher Versuch lassen sich die Zusammenhänge sehr leicht nachweisen. Dazu noch an Tieren, wo niemand ihnen unterstellen kann, daß sie sich das alles vielleicht einbilden 🙂
Erfahrungen mit Kühen gibt es eine ganze Menge und das wurde auch schon in vielen Studien und Fernsehbeiträgen festgehalten, siehe https://ul-we.de/ard-report-aus-mainz-grenzwert-luge-fehlgeburten-bei-kuhen/ Aus diesen ersten Erfahrungen entstand die “Rinderstudie”, siehe https://ul-we.de/bayrisches-fernsehen-zur-rinderstudie-archivmaterial/ Bis heute gibt es eine Vielzahl von Studien und Berichten von Betroffenen Landwirten etc., siehe https://ul-we.de/category/faq/tiere/
“Entgiftungskongress”: Beginn am 15.07.2022 mit bekannten Fachleuten und tiefgehenden Interviews
Wieder mal wird im Internet ein “Kongress” angeboten, diesmal mit dem Titel “Entgiftungs-Kongress”. Positiv fällt diesmal die Vielzahl an Interviews mit bekannten Größen und Fachleuten auf, die sich immer wieder kritisch zu den Gefahren der Mobilfunktechnologie äußern:
– Prof. Dr. habil. Klaus Buchner
– Prof. em. Prof. Dr. med. habil. Karl Hecht
– Dr. med. dent. Holger Scholz
– Dr. med. Johannes Naumann
– Dr. med. John Switzer
– Dr. Harald Banzhaf
– Dr. Joachim Mutter
– Dr. Ralf Heinrich
– Werner Hengstenberg
– Michael Mumm
– Christian Blank
– Ulrich Weiner
und weitere mehr
Ist 2G (GSM) eine Alternative zu 5G?
Nach dem Video zur Erinnerung an den Start des Digitalen Mobilfunks vor 30 Jahren (https://ul-we.de/der-digitale-mobilfunk-wie-alles-begann-erinnerungen-an-den-01-07-1992/), haben mich sehr viele Fragen erreicht, ob 2G (GSM) vielleicht doch eine gute Alternative zu 5G ist? In diesem Video gehe ich genauer darauf ein und beantworte dies mit fundierten Quellen und einigen Fernsehausschnitten.
Eine ausführliche Quellenliste ist unter: https://ul-we.de/wp-content/uploads/2021/07/Linkliste-ohne-Gesundheits%C3%BCberpr%C3%BCfung.pdf
Kurz noch zur Frage ob dann vielleicht 3G (UMTS) eine Alternative zu 5G wäre. Auch diese Technik fällt aus, da sie zum einen in Deutschland bereits abgeschaltet ist und zum anderen ebenfalls erhebliche Gesundheitsschäden birgt, siehe https://www.youtube.com/watch?v=tWOs_pcvn20