Grenzwerte
Regierungs-Betrug: Kein Schutz vor Mobilfunk und 5G-Strahlung – Interview Ulrich Weiner
Baumschäden durch digitale Mobilfunkstrahlung
Baumschaeden durch Mobilfunkstrahlung 2022 by Bonni Smith on Scribd
5G-Warnung durch Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS)
20 Jahre Freiburger Appell – Rechtzeitige Warnung oder Verschwörungstheorie?
Bei der aktuellen Diskussion über 5G, denken viele, dass genau dieser neue, extrem breitbandige Mobilfunkstandart mit seinen Adaptiven-Antennen besonders gefährlich und alle bisherige Technik verträglicher ist.
Aber weit gefehlt, bereits im Jahr 2002 gab es für den Mobilfunkstandard 2G (GSM) eine Vielzahl an wissenschaftlichen Studien und ernsthafte Beobachtungen von praktizierenden Ärzten, die eine dringenden Alarmierung der Bevölkerung und der Politik zur Folge hatte. Diese Punkte wurden alle im „Freiburger Appell“ festgehalten und mit vielen Unterschriften an die Politik und die Medien kommuniziert.
Trotz all dieser sehr wichtigen Warnungen wurde bald darauf der Mobilfunkstandard 3G (UMTS) eingeführt. Diese wichtige Stimme von Ärzten und unabhängigen Wissenschaftler wurde von Politik und Wirtschaft ignoriert und weiter am Ausbau der Mobilfunknetze festgehalten. In der Zwischenzeit wurden die Warnungen von weiteren Studien bestätigt, aber selbst das 2G-Netz ist noch in Betrieb und 5G wird ohne eine vorherige Gesundheitsprüfung aufgebaut.
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Quelle:
Freiburger Appell 2002
Strahlenschutz: Einfache Lösung für Kinder- und Schlafzimmer
In diesem Video erkläre ich kurz den Aufbau und die Funktion von Strahlenschutzbaldachinen. Wie gut diese abschirmen seht Ihr er an einem praktischen Messtest mit dem 5G-ESMOG-Spions. Bezugsquelle: https://www.wavesafe.com/ mit dem Rabattcode “EHSRabatt”. Weitere praktische Tips sind unter https://ul-we.de/category/faq/praktische-tips/ und Tips zu Einkaufsquellen mit weiteren Rabattcodes findet Ihr unter https://ul-we.de/empfehlungen/
Wegweisendes Gerichtsurteil: Grundstückseigentümer haften für Schäden und gesetzliche Grenzwerte weisen “wissenschaftlich begründete Zweifel” auf
Sehr interessantes aktuelles Urteil des Landgerichts Münster.
Kurz zur Sachlage:
Eine Kommune unter der Federführung des Bürgermeisters schließt mit der Deutschen Telekom AG einen Pachtvertrag über ein gemeindeeigenes Grundstück zur Aufstellung eines 31 Meter hohen Funkturms und einem jährlichen Endgeld von 2000 Euro. Der neu gewählte Bürgermeister kündigt diesen Vertrag und gibt 12 Punkte dafür an.
Die wichtigsten in Kürze:
- Sittenwidrige Vertragslaufzeit von bis zu 30 Jahren
- Einseitige Erhöhung des Funkturmes durch die DTAG von 31 auf 35 Meter Höhe
- Unkalkulierbares Risiko der Grundstückeignerin durch gesundheitliche Spätfolgen aufgrund von Mobilfunkstrahlung
- Fehlende Aufklärung von Seiten der Telekom hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV
- Fehlende Beurteilung des 5G-Standards bei Vertragsabschluss
- Vollkommen unzureichende Haftungsregelung, wodurch die Grundstückvermieterin ein hohes Haftungsrisiko trage
- Verwendung von geplanter chinesischer Funktechnik (Huaweii-Technik) führe zu einem Sicherheitsrisiko wegen fehlenden Datenschutzes
- Vereinbarter niedriger Mietzins stehe im krassen Missverhältnis zum tatsächlichen, hohen Marktwert des Grundstücks
- Gründe des Landschaftsschutzes, welche die DTAG unberücksichtigt lässt.
… und weitere …
Das Gericht lehnt all diese Gründe ab und stellt sich in vielen Detailfragen auf die Seite des Mobilfunkbetreibers. Stellt aber fest, dass der Kommune als Grundstückseigentümer die Haftung als Vermieterin „hinlänglich bekannt sei“ und der Mobilfunkbetreiber nicht verpflichtet ist, sie darüber zu informieren. Ebenso räumt es Schäden unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte als „wissenschaftlich begründete Zweifel“ ein. Hier einige Auszüge aus den sehr weitreichenden Begründungen:
- „Soweit die Klägerin (Grundstückseigentümerin) die Unkalkulierbarkeit ihres eigenen Haftungsrisikos daraus herleiten will, dass sie bei Vertragsschluss nicht gewusst haben will, dass sie selber im Außenverhältnis als „Zustandsstörerin“ haftet, kann sie damit nicht durchdringen. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft muss der Klägerin als Gemeinde ihre eigene Zustandsstörung hinlänglich bekannt sein. Eine etwaige Aufklärungspflicht der Beklagten (Deutschen Telekom AG), der sie nicht nachgekommen sei, so wie von Klägerseite behauptet, ergibt sich hieraus nicht. Die etwaige Unkenntnis der eigenen Haftung beruht auf eigenem Verschulden und nicht einem Verschulden der Beklagten (Deutschen Telekom AG).
- Im Übrigen gilt, dass Parteien, die bei Vertragsverhandlungen notwendigerweise entgegengesetzte Interessen verfolgen, sich grds. jeweils selbst über die sie betreffenden allgemeinen Verhältnisse und evtl. Risiken informieren müssen. Eine Informations- bzw. Aufklärungspflicht kann nur ausnahmsweise bzgl. solcher Umstände angenommen werden, die erkennbar für den Entschluss des anderen Teils von besonderer Bedeutung sind, z.B. wenn der andere Teil besonders schutzbedürftig erscheint. Die Klägerin ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft gerade keine besonders schutzbedürftige Privatperson. Nach ihrem eigenen Vortrag sind nicht nur die Diskussionen über mögliche Gesundheitsgefährdungen von Mobilfunkanlagen auch bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht nur seit vielen Jahren öffentlich, sondern waren „wissenschaftlich begründete Zweifel“ auch schon vor Vertragsschluss bekannt. Insofern muss die klägerische Gemeinde sich das Wissen ihres damaligen Bürgermeisters zurechnen lassen. Das Risiko einer falschen Einschätzung der politischen Auswirkungen der von der Klägerin getroffenen Entscheidung gehört zu ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, die sie nicht mit Hilfe von Aufklärungspflichten auf die Beklagte als Vertragspartnerin abwälzen kann.
Hier kann nur eine große Warnung ausgesprochen werden mit solchen Konzernen Mietverträge abzuschließen. Diese sind juristisch so fein ausgearbeitet, dass der Grundstückseigentümer immer der Benachteiligte ist (geringes Entgelt, hohe Laufzeit, Duldung aller baulichen Veränderungen, kaum Kündigungsmöglichkeiten etc.) und für alle Schäden die davon ausgehen mit seinem persönlichen Vermögen haftet.
Quelle:
Originalquelle mit Markierungen der wichtigsten Passagen
Gericht: Landgericht Münster
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 8 O 178/21
ECLI:DE:LGMS:2022:0617.8O178.21.00
Entscheidungsdatum: 17.06.2022
Direkter Link zur Justiz NRW:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2022/8_O_178_21_Urteil_20220617.html