Ulrich Weiner

Italien: Urteil zu Handy und Gehirntumor ist jetzt rechtskräftig

Nach den ersten Urteilen in den USA, wo bereits vor einigen Jahren der Zusammenhang zwischen Gehirntumoren und Handynutzung nachgewiesen werden konnten, folgt nun das Oberlandesgericht in Brescia (Norditalien). Es hat durch ein nun rechtskräftiges Urteil einen ursächlichen Zusammenhang bestätigt: Der Gehirntumor eines Angestellten der INAIL (Istituto Nazionale per l’Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro, Öffentlicher Träger der Pflichtversicherung) ist auf sein geschäftlich bedingtes stundenlanges Telefonieren mit Handy und Schnurlostelefon zurückzuführen. Das Urteil ist auch deshalb bahnbrechend, weil die Richter industriefinanzierte Gutachten als nicht glaubwürdig aus­schlossen und sich nur auf industrieunabhängige stützten.

Das Urteil ermöglicht nun den Beschäftigten in Italien, am Arbeitsplatz schnurgebundene Telefone zu verlangen bzw. den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass er bei angeord­neter Handynutzung voll haftbar für Folgeschäden ist. Die Verbraucherzentrale Südtirol rät in diesen Fällen, sich eine Dienstordnung zur Nutzung von Funktechnologien schriftlich aushändigen zu lassen. Darin sollte der Arbeit­geber ausdrücklich die Verantwortung für jegliche zusam­menhängenden mittel- bis langfristigen Folgen überneh­men.

Deutsche Übersetzung des Urteils: https://ul-we.de/wp-content/uploads/2010/06/091210-EMF-Urteil-Brescia-urteil-marcolini-ubersetzung.pdf

Weitere Links: http://www.giftig.me/2010/08/dect-telefone-und-handys-erzeugen-krebs-offiziell-bestatigt/ und https://ul-we.de/category/faq/gerichtsurteile/ Ein Interview mit ihm ist unter: https://www.youtube-nocookie.com/watch?v=Xa6dh5FDb_w&list=PLgnpI7-LX8HLXT4CH4cvskjGgyFcci1UO&index=1 

Auszüge des Urteils in deutscher Übersetzung:     

Urteil MARCOLINI INNOCENTE,
Berufungsgericht Brescia, Sektion Arbeitsgericht
Brescia,
10. 12. 2009
Prozessablauf
Mit Berufung beim Arbeitsgericht von Brescia vom 6. 7. 2007 hat Innocente Marcolini INAIL auf die Erbringung von gesetzlich vorgesehenen Leistungen aufgrund einer schweren und komplexen Zerebralpathologie geklagt, deren Ursprung in seiner beruflichen Tätigkeit lag. In der Tat legte der Beschwerdeführer dar, er habe ab 1981 eine geschäftsführende Tätigkeit ausgeübt, zuletzt von 2. 9. 1991 bis 26. 9. 2003 bei der Firma Sangiacomo SpA; in dieser Funktion habe er Mobiltelefon und Schnurlostelefon durchschnittlich 5 ˆ 6 Stunden pro Tag über einen Zeitraum von insgesamt 12 Jahren verwendet; da er Rechtshänder sei, habe er das jeweilige Gerät immer an sein linkes Ohr gehalten, um mit der rechten Hand das auf dem Schreibtisch stehende Festnetz-Telefon abheben oder Notizen aufschreiben zu können; besagte Tätigkeit habe bei ihm eine schwere Pathologie hervorgerufen, aufgrund derer er am 17. 11. 2003 bei INAIL die entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen beantragt habe; das Institut habe den Antrag aber mit der Begündung abgelehnt, es gäbe keinen kausalen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und den angeführten gesundheitlichen Beschwerden. Der Beschwerdeführer besteht weiterhin auf seinem Antrag, tritt den Zeugenbeweis über die Arbeitsbedingungen an und erbringt einen ausführlichen gerichtsärztlichen Bericht des Neurochirurgen Dr. Giuseppe Grasso.
(…)

(…) Aus diesen Gründen
wird INAIL in Abänderung des Urteils n.
471/08 des Gerichtes von Brescia verurteilt, dem Beschwerdeführer die Rente für 80%ige Invalidität aufgrund von Berufskrankeit auszubezahlen; weiters wird INAIL verurteilt, die Gerichtskosten zu tragen, und zwar 1.800,– für die erste Instanz und 2.000,– für die vorliegende Instanz.

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