Grenzwerte
Strahlenschutz: Einfache Lösung für Kinder- und Schlafzimmer
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Wegweisendes Gerichtsurteil: Grundstückseigentümer haften für Schäden und gesetzliche Grenzwerte weisen “wissenschaftlich begründete Zweifel” auf
Sehr interessantes aktuelles Urteil des Landgerichts Münster.
Kurz zur Sachlage:
Eine Kommune unter der Federführung des Bürgermeisters schließt mit der Deutschen Telekom AG einen Pachtvertrag über ein gemeindeeigenes Grundstück zur Aufstellung eines 31 Meter hohen Funkturms und einem jährlichen Endgeld von 2000 Euro. Der neu gewählte Bürgermeister kündigt diesen Vertrag und gibt 12 Punkte dafür an.
Die wichtigsten in Kürze:
- Sittenwidrige Vertragslaufzeit von bis zu 30 Jahren
- Einseitige Erhöhung des Funkturmes durch die DTAG von 31 auf 35 Meter Höhe
- Unkalkulierbares Risiko der Grundstückeignerin durch gesundheitliche Spätfolgen aufgrund von Mobilfunkstrahlung
- Fehlende Aufklärung von Seiten der Telekom hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV
- Fehlende Beurteilung des 5G-Standards bei Vertragsabschluss
- Vollkommen unzureichende Haftungsregelung, wodurch die Grundstückvermieterin ein hohes Haftungsrisiko trage
- Verwendung von geplanter chinesischer Funktechnik (Huaweii-Technik) führe zu einem Sicherheitsrisiko wegen fehlenden Datenschutzes
- Vereinbarter niedriger Mietzins stehe im krassen Missverhältnis zum tatsächlichen, hohen Marktwert des Grundstücks
- Gründe des Landschaftsschutzes, welche die DTAG unberücksichtigt lässt.
… und weitere …
Das Gericht lehnt all diese Gründe ab und stellt sich in vielen Detailfragen auf die Seite des Mobilfunkbetreibers. Stellt aber fest, dass der Kommune als Grundstückseigentümer die Haftung als Vermieterin „hinlänglich bekannt sei“ und der Mobilfunkbetreiber nicht verpflichtet ist, sie darüber zu informieren. Ebenso räumt es Schäden unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte als „wissenschaftlich begründete Zweifel“ ein. Hier einige Auszüge aus den sehr weitreichenden Begründungen:
- „Soweit die Klägerin (Grundstückseigentümerin) die Unkalkulierbarkeit ihres eigenen Haftungsrisikos daraus herleiten will, dass sie bei Vertragsschluss nicht gewusst haben will, dass sie selber im Außenverhältnis als „Zustandsstörerin“ haftet, kann sie damit nicht durchdringen. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft muss der Klägerin als Gemeinde ihre eigene Zustandsstörung hinlänglich bekannt sein. Eine etwaige Aufklärungspflicht der Beklagten (Deutschen Telekom AG), der sie nicht nachgekommen sei, so wie von Klägerseite behauptet, ergibt sich hieraus nicht. Die etwaige Unkenntnis der eigenen Haftung beruht auf eigenem Verschulden und nicht einem Verschulden der Beklagten (Deutschen Telekom AG).
- Im Übrigen gilt, dass Parteien, die bei Vertragsverhandlungen notwendigerweise entgegengesetzte Interessen verfolgen, sich grds. jeweils selbst über die sie betreffenden allgemeinen Verhältnisse und evtl. Risiken informieren müssen. Eine Informations- bzw. Aufklärungspflicht kann nur ausnahmsweise bzgl. solcher Umstände angenommen werden, die erkennbar für den Entschluss des anderen Teils von besonderer Bedeutung sind, z.B. wenn der andere Teil besonders schutzbedürftig erscheint. Die Klägerin ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft gerade keine besonders schutzbedürftige Privatperson. Nach ihrem eigenen Vortrag sind nicht nur die Diskussionen über mögliche Gesundheitsgefährdungen von Mobilfunkanlagen auch bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht nur seit vielen Jahren öffentlich, sondern waren „wissenschaftlich begründete Zweifel“ auch schon vor Vertragsschluss bekannt. Insofern muss die klägerische Gemeinde sich das Wissen ihres damaligen Bürgermeisters zurechnen lassen. Das Risiko einer falschen Einschätzung der politischen Auswirkungen der von der Klägerin getroffenen Entscheidung gehört zu ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, die sie nicht mit Hilfe von Aufklärungspflichten auf die Beklagte als Vertragspartnerin abwälzen kann.
Hier kann nur eine große Warnung ausgesprochen werden mit solchen Konzernen Mietverträge abzuschließen. Diese sind juristisch so fein ausgearbeitet, dass der Grundstückseigentümer immer der Benachteiligte ist (geringes Entgelt, hohe Laufzeit, Duldung aller baulichen Veränderungen, kaum Kündigungsmöglichkeiten etc.) und für alle Schäden die davon ausgehen mit seinem persönlichen Vermögen haftet.
Quelle:
Originalquelle mit Markierungen der wichtigsten Passagen
Gericht: Landgericht Münster
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 8 O 178/21
ECLI:DE:LGMS:2022:0617.8O178.21.00
Entscheidungsdatum: 17.06.2022
Direkter Link zur Justiz NRW:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2022/8_O_178_21_Urteil_20220617.html
Der große 5G-Clou der Mobilfunkindustrie – Einführung und Ausbau ohne eine Gesundheitsprüfung
Quellen und angesprochene Links als pdf:
https://ul-we.de/wp-content/uploads/2021/07/Linkliste-ohne-Gesundheitsüberprüfung.pdf
UMTS (3G) wird in Deutschland abgeschaltet – Achtung frei werdende Antennenplätze werden für 5G verwendet !!!
Sehr erfreulich ist die Abschaltung von UMTS (3G), auch diese Technik wurde ohne eine Gesundheitsprüfung und trotz besseren Wissens Anfang der 2000ender Jahre eingeführt. Die damals mit 98,8 Mrd. DM ersteigerten Frequenzen brachten dem Staat viel Geld in die Kasse und den Mobilfunkbetreibern viele Erleichterungen beim Bau neuer Sendeanlagen. Jetzt sollen die Frequenzen für 4G und 5G verwendet werden, obwohl es bereits bei 3G zu Erbstrangbrüchen in den menschlichen Zellen kommt.
Der in der zitierten Quelle als “umstritten” bezeichnete Prof. Adlkofer konnte über jahrelange Prozesse alle Verleumdungen der Mobilfunkindustrie widerlegen und die Ergebnisse seiner EU-finanzierten REFLEX-Studie bestätigen, siehe https://ul-we.de/das-hanseatische-oberlandesgericht-bremen-verurteilt-professor-alexander-lerchl-zur-ruecknahme-seiner-faelschungsbehauptung-gegenueber-der-reflex-studie/
Aktuelle Forschungen und Expertenaussagen bestätigen dies: https://ul-we.de/expertengruppe-der-schweizer-regierung-erwartet-gesundheitsschaeden-unterhalb-der-gesetzlichen-grenzwerte/
Quellen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Universal_Mobile_Telecommunications_System
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/3g-abschaltung-tipps-umts-1.5329960
https://www.basicthinking.de/blog/2021/06/25/3g-abschaltung-in-deutschland/
https://ul-we.de/reflex-studie/
https://ul-we.de/reflex-und-lundstudie/
https://ul-we.de/5g-benoetigt-800-000-sendeanlagen/
Report Mainz im Jahr 2000: Trotz bekannter Gesundheitsschäden wird UMTS (3G) eingeführt
Endlich ist es so weit und diese Tage werden die letzten UMTS (3G) Sender abgeschaltet. Mit dem atemberaubenden Betrag von 98,8 Mrd. DM wurden die Lizenzen für diese Technologie von der BRD an fünf Mobilfunkbetreiber verkauft. Mit dieser Summe wurde parallel auch der “Gute Wille des Staates” mit bezahlt, der für die Möglichkeiten zu einem schnellen Netzausbau und juristischer Unversehrtheit der Mobilfunkbetreiber zu sorgen hat. Die Gleichschaltung aller Bau-Behörden, Änderung der Baugesetze und das “mantra-artige” Bekunden des Bundesamtes für Strahlenschutzes (BFS), daß die Grenzwerte sicher seien, waren die Folge. So wurde auch diese Technik ohne eine vorherige Gesundheitsprüfung eingeführt und über 100.000 neue Sendeanlagen aufgebaut.
Zunächst könnte man sich freuen, daß diese Technologie jetzt weg ist, allerdings sollen die frei werdenden Frequenzen für 4G und 5G verwendet werden. Dort sind über 800.000 neue Sendeanlagen geplant und wieder hat der Netzausbau ohne eine Überprüfung der gesundheitlichen Auswirkungen für die Nutzer und Anwohner der Sendeanlagen begonnen. Propagandaartig wird die Sicherheit der rein auf Hitze basierenden Grenzwerte noch heute verkündet, obwohl die warnenden Studien und die Zahl der Betroffenen erheblich zugenommen hat. Sogar die WHO hat den Mobilfunk in die Liste der krebserregenden Stoffe aufgenommen.
Hier ein historisches Dokument aus dem Jahr 2000, als die ARD noch wirklich eine hohe Qualität an unabhängigem Journalismus geliefert hat:
Dazugehörige Quellen finden sich im Videotext.
5G-Antennen überschreiten die Schweizer Grenzwerte
Weitere Informationen zur Situation in der Schweiz unter www.schutz-vor Strahlung.ch