Ulrich Weiner

5G (Nachfolger von LTE)

Wegweisendes Gerichtsurteil: Grundstückseigentümer haften für Schäden und gesetzliche Grenzwerte weisen “wissenschaftlich begründete Zweifel” auf

Sehr interessantes aktuelles Urteil des Landgerichts Münster.

Kurz zur Sachlage:
Eine Kommune unter der Federführung des Bürgermeisters schließt mit der Deutschen Telekom AG einen Pachtvertrag über ein gemeindeeigenes Grundstück zur Aufstellung eines 31 Meter hohen Funkturms und einem jährlichen Endgeld von 2000 Euro.
Der neu gewählte Bürgermeister kündigt diesen Vertrag und gibt 12 Punkte dafür an.
Die wichtigsten in Kürze:

  • Sittenwidrige Vertragslaufzeit von bis zu 30 Jahren
  • Einseitige Erhöhung des Funkturmes durch die DTAG von 31 auf 35 Meter Höhe
  • Unkalkulierbares Risiko der Grundstückeignerin durch gesundheitliche Spätfolgen aufgrund von Mobilfunkstrahlung
  • Fehlende Aufklärung von Seiten der Telekom hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV
  • Fehlende Beurteilung des 5G-Standards bei Vertragsabschluss
  • Vollkommen unzureichende Haftungsregelung, wodurch die Grundstückvermieterin ein hohes Haftungsrisiko trage
  • Verwendung von geplanter chinesischer Funktechnik (Huaweii-Technik) führe zu einem Sicherheitsrisiko wegen fehlenden Datenschutzes
  • Vereinbarter niedriger Mietzins stehe im krassen Missverhältnis zum tatsächlichen, hohen Marktwert des Grundstücks
  • Gründe des Landschaftsschutzes, welche die DTAG unberücksichtigt lässt.
    … und weitere …

Das Gericht lehnt all diese Gründe ab und stellt sich in vielen Detailfragen auf die Seite des Mobilfunkbetreibers. Stellt aber fest, dass der Kommune als Grundstückseigentümer die Haftung als Vermieterin „hinlänglich bekannt sei“ und der Mobilfunkbetreiber nicht verpflichtet ist, sie darüber zu informieren. Ebenso räumt es Schäden unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte als „wissenschaftlich begründete Zweifel“ ein. Hier einige Auszüge aus den sehr weitreichenden Begründungen:

  • Soweit die Klägerin (Grundstückseigentümerin) die Unkalkulierbarkeit ihres eigenen Haftungsrisikos daraus herleiten will, dass sie bei Vertragsschluss nicht gewusst haben will, dass sie selber im Außenverhältnis als „Zustandsstörerin“ haftet, kann sie damit nicht durchdringen. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft muss der Klägerin als Gemeinde ihre eigene Zustandsstörung hinlänglich bekannt sein. Eine etwaige Aufklärungspflicht der Beklagten (Deutschen Telekom AG), der sie nicht nachgekommen sei, so wie von Klägerseite behauptet, ergibt sich hieraus nicht. Die etwaige Unkenntnis der eigenen Haftung beruht auf eigenem Verschulden und nicht einem Verschulden der Beklagten (Deutschen Telekom AG)                                                        
  • Im Übrigen gilt, dass Parteien, die bei Vertragsverhandlungen notwendigerweise entgegengesetzte Interessen verfolgen, sich grds. jeweils selbst über die sie betreffenden allgemeinen Verhältnisse und evtl. Risiken informieren müssen. Eine Informations- bzw. Aufklärungspflicht kann nur ausnahmsweise bzgl. solcher Umstände angenommen werden, die erkennbar für den Entschluss des anderen Teils von besonderer Bedeutung sind, z.B. wenn der andere Teil besonders schutzbedürftig erscheint. Die Klägerin ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft gerade keine besonders schutzbedürftige Privatperson. Nach ihrem eigenen Vortrag sind nicht nur die Diskussionen über mögliche Gesundheitsgefährdungen von Mobilfunkanlagen auch bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht nur seit vielen Jahren öffentlich, sondern waren „wissenschaftlich begründete Zweifel“ auch schon vor Vertragsschluss bekannt. Insofern muss die klägerische Gemeinde sich das Wissen ihres damaligen Bürgermeisters zurechnen lassen. Das Risiko einer falschen Einschätzung der politischen Auswirkungen der von der Klägerin getroffenen Entscheidung gehört zu ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, die sie nicht mit Hilfe von Aufklärungspflichten auf die Beklagte als Vertragspartnerin abwälzen kann.

Hier kann nur eine große Warnung ausgesprochen werden mit solchen Konzernen Mietverträge abzuschließen. Diese sind juristisch so fein ausgearbeitet, dass der Grundstückseigentümer immer der Benachteiligte ist (geringes Entgelt, hohe Laufzeit, Duldung aller baulichen Veränderungen, kaum Kündigungsmöglichkeiten etc.) und für alle Schäden die davon ausgehen mit seinem persönlichen Vermögen haftet.

Quelle:
Originalquelle mit Markierungen der wichtigsten Passagen

8 O 178/21 – Landgericht Münster
Gericht: Landgericht Münster
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 8 O 178/21
ECLI:DE:LGMS:2022:0617.8O178.21.00
Entscheidungsdatum: 17.06.2022
Direkter Link zur Justiz NRW:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2022/8_O_178_21_Urteil_20220617.html

Mobilfunkschäden an Nutztieren: Interview mit Bauer Hofmann

Immer wieder kommen Berichte aus erster Hand bezüglich Schäden an Wild- und Nutztieren durch nahegelegene Mobilfunksender. Dieses Interview füllt weiter die Beweisreihe, welche die gesundheitlichen Gefahren für biologische Systeme durch Mobilfunkstrahlung belegen.

Weitere Informationen unter https://ul-we.de/category/faq/tiere/

Und wann meldest Du Dein Smartphone ab?

“Entgiftungskongress”: Beginn am 15.07.2022 mit bekannten Fachleuten und tiefgehenden Interviews

Wieder mal wird im Internet ein “Kongress” angeboten, diesmal mit dem Titel “Entgiftungs-Kongress”. Positiv fällt diesmal die Vielzahl an Interviews mit bekannten Größen und Fachleuten auf, die sich immer wieder kritisch zu den Gefahren der Mobilfunktechnologie äußern:

– Prof. Dr. habil. Klaus Buchner
Prof. em. Prof. Dr. med. habil. Karl Hecht
– Dr. med. dent. Holger Scholz
– Dr. med. Johannes Naumann
– Dr. med. John Switzer
– Dr. Harald Banzhaf
– Dr. Joachim Mutter
– Dr. Ralf Heinrich
– Werner Hengstenberg
– Michael Mumm
– Christian Blank
– Ulrich Weiner
und weitere mehr

Direkter Link zum Entgiftungskongress

Ist 2G (GSM) eine Alternative zu 5G?

Nach dem Video zur Erinnerung an den Start des Digitalen Mobilfunks vor 30 Jahren (https://ul-we.de/der-digitale-mobilfunk-wie-alles-begann-erinnerungen-an-den-01-07-1992/), haben mich sehr viele Fragen erreicht, ob 2G (GSM) vielleicht doch eine gute Alternative zu 5G ist? In diesem Video gehe ich genauer darauf ein und beantworte dies mit fundierten Quellen und einigen Fernsehausschnitten.

Eine ausführliche Quellenliste ist unter: https://ul-we.de/wp-content/uploads/2021/07/Linkliste-ohne-Gesundheits%C3%BCberpr%C3%BCfung.pdf

Kurz noch zur Frage ob dann vielleicht 3G (UMTS) eine Alternative zu 5G wäre. Auch diese Technik fällt aus, da sie zum einen in Deutschland bereits abgeschaltet ist und zum anderen ebenfalls erhebliche Gesundheitsschäden birgt, siehe https://www.youtube.com/watch?v=tWOs_pcvn20

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