Die Entstehung der 26. BImSchV und deren Entwicklung bis Heute
Es begann Ende der 1980er Jahre, als klar wurde, dass die bestehenden nationalen Funktelefonnetze B- und C, im Rahmen der Europäisierung durch einen grenzüberschreitenden Mobilfunkstandard ersetzt werden sollten. Ziel war es ohne einen Wechsel der Geräte und mit nur einer Rufnummer europaweit erreichbar zu sein. So entstand unter Federführung der Konzerne, Siemens, Motorola, Nokia, Ericsson und einiger europäischer Telekommunikationsunternehmen der Standard GSM (Global System for mobile Communications). Quellenempfehlung: Kurzvortrag Der digitale Mobilfunk – Wie alles begann – Erinnerungen an den 01.07.1992
Als klar wurde, dass mit dieser neuen Technik, die bisherigen ca. 700 Sendestandorte für das nahezu flächendeckende C-Netz nicht ausreichen würden, um eine annähernde Versorgung für GSM zu erreichen, wurde der Ruf nach der Politik laut ein Gesetzeswerk zu schaffen, um einen “reibungslosen Aufbau neuer Sendeanlagen zu ermöglichen”. Für den ersten Ausbau eines Autotelefonnetzes mit Geräten zwischen 8 und 10 Watt Ausgangsleistung rechnete man mit ca. 3000 bis 3500 Sendeanlagen. Erstmalig in der Deutschen Wirtschaftsgeschichte bekam die Telekom einen Wettbewerber. Der Konzern Mannesmann trat unter dem Namen D2 Mannesmann mit seinem eigenen GSM Mobilfunknetz auf den Telekommunikationsmarkt. Damit verdoppelte sich aber auch automatisch die Anzahl der notwendigen Mobilfunkbasisstationen.
Zu diesem Zweck wurde bereits zu Beginn in allen Gesetzesentwürfen für eine Bundesimmisonsschutzverordnung (BImSchV) das klare Ziel formuliert, dass eine „Zusammenarbeit“ aller zuständigen Behörden erreicht werden soll um einen “ungehinderten Aufbau der Mobilfunknetze zu gewährleisten”. Davon betroffen sind z.B. das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) mit seiner vorgesetzten Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, die Bundesnetzagentur (BNetzA), das Bundesministerium für Gesundheit dem alle Gesundheitsämter unterstehen, welche bei Verdacht auf Mobilfunkschäden nicht untersuchen dürfen und natürlich das Bundesamt für Wirtschaft. Weitere Auswirkungen, finden sich z.B. im Baurecht (Sendeanlagen unter 10 Meter Höhe sind genehmigungsfrei) etc. Dr. Klaus Trost vom Wissenschaftsladen Bonn, ihm liegen diese Dokumente vor, bringt es mit folgenden Zitat auf den Punkt: „Im Vorblatt der alten Verordnung aus dem Jahr 1996 war nicht der Schutz der Bevölkerung als Zielsetzung genannt, sondern ausdrücklich die Investitionssicherheit der Betreiber von elektromagnetischen Anlagen”, siehe http://www.wilabonn.de/de/de-home/17-pressemitteilungen/397-neue-verordnung-zu-esmog-schuetzt-investoren-mehr-als-buerger.html An dieser Stelle frägt man sich zurecht, wie kann das sein, ist der Staat und seine Behörden nicht zur Neutralität verpflichtet? Nun, die Antwort ist einfach und traurig zu gleich: Die Bundesrepublik Deutschland ist durch ihre 14,5 %tige direkte und eine 17,4 %tige indirekte Beteiligung (über die Kreditanstalt für Wideraufbau (KfW)) bei der Deutschen Telekom von Anfang an selber kommerzieller Mobilfunkanbieter. Zudem durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk (BDBOS) Betreiber eines TETRA-Digitalfunknetzes. Stand 2014 betreibt die Bundesrepublik Deutschland fünf unabhängige Mobilfunknetze und zudem ein fast flächendeckendes Radio- und Fernsehnetz mit über 80.000 Sendeanlagen
An diesen Beispielen ist deutlich zu erkennen, dass von Anfang an die technische Machbarkeit einer flächendeckenden Mobilfunktechnik im Vordergrund stand und nicht der gesundheitliche Schutz der Bevölkerung. Um dieses Ziel zu erreichen wurde eine unheilige Allianz zwischen dem demokratisch nicht legitimierten privaten Verein „Internationale Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung e.V.“ kurz ICNIRP e.V. (dessen Mitglieder überwiegend aus der Industrie oder industrienahen Forschungseinrichtungen kommen und sich zudem gegenseitig ernennen), der Strahlenschutzkommision (SSK) und dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) geschlossen. Um diese Ziele in das Gesetze zu bringen entstand Personalgleichheit in der Entscheidungsebene zwischen allen beteiligen Organisationen, welche sich in ihrer ursprünglichen Funktion gegenseitig kontrollieren und ergänzen sollten. Federführend war zu dieser Zeit, Prof. Jürgen Bernhardt, der sowohl der ICNIRP, als auch der SSK vorstand und zudem im BfS für die Grenzwertfindung zuständig war. Er winkte die rein auf Erwärmung basierende Grenzwerte der ICNIRP, ungeachtet aller zu diesem Zeitpunkt vorliegender Studien, welche Effekte jenseits der Erwärmung des Zellgewebes fanden, durch. Auch fundierte Kritik internationaler Wissenschaftler wurde sowohl von Prof. Bernhardt, als auch von Seiten der Politik ignoriert. Selbst die Entscheidung der Neuseeländischen Regierung, aufgrund eines Gutachtens von Prof. Dr. Nil Cherry, die ICNIRP Grenzwerte zu verwerfen, beeindrucke die Deutsche Regierung nicht. Dabei wird die so genannte ICNIRP-Richtlinienkritik vom 31.01.2000 in internationalen Fachkreisen bis heute zitiert. Prof. Neil Cherry kommt in seiner 190-seitigen Auswertung diverser Studien zu dem Schluß: „Die ICNIRP-Bewertung von Wirkungen (1998) wurde durchgesehen und als ernsthaft fehlerbehaftet befunden, sie enthält ein Muster von Voreingenommenheiten, bedeutenden Fehlern, Weglassungen und absichtlichen Verdrehungen. Falls sie angenommen wird, verfehlt sie den öffentlichen Gesundheitsschutz von bekannten und aktuellen Wirkungen auf die Gesundheit… Es ist mehrfach bewiesen worden, das die Herangehensweise der ICNIRP, die auf der thermischen Sicht basiert, bezüglich wissenschaftlicher Nachweise und Methodologie der Grenzwertsetzung zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinbevölkerung falsch ist.“ Siehe dazu https://ul-we.de/warum-werden-die-deutschen-grenzwerte-von-internationalen-wissenschaftler-als-ungeeignet-eingestuft/
Eine damals noch unbekannte Ministerin für Umwelt und Reaktorsicherheit, die als Physikerin wohl nicht in der Lage sah, die biologischen Wirkungen der damals bekannten Studien zu beurteilen, hat dieses Gesetz am 16.12.1996 unterschrieben und damit die Rechtsgültigkeit verliehen. Auch die spätere Rot-Grüne Regierung war nicht bereit an diesem Gesetzeswerk zu rütteln, da die Industrie vor dem Aufbau der UMTS-Mobilfunknetze stand und mit massivem Stelenabbau gedroht hat, siehe dazu die ARD/SWR Dokumentation “Glaubenskrieg ums Handy” ab Minute 23:45.
Erst im Jahr 2013, aufgrund des anhaltenden Widerstandes gegen Mobilfunk- und TETRA-Sendeanlagen wurde eine Novellierung der 26. BImSchV angegangen um dieses Gesetzeswerk aus den 1990er Jahre “den heutigen Gegebenheiten anzupassen“, so der Leittext. Damit sind wir wieder in der Gegenwart und ich möchte dazu den juristischen Aufsatz von Bernd Irmfried Budzinski, Verwaltungsrichter a. D. mit dem Titel: Beim Elektro-Smog nichts Neues? Zur gegenwärtigen Novellierung der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung, erschienen in der NVwZ 07/2013, sehr ans Herz legen. Er greif das Thema aus juristischer Sicht auf und bring es sehr gut und mit vielen Quellen auf den Punkt
Bis heute entscheidet ein kleines Gremium, welche Studien von der Bundesregierung als „wissenschaftlich“ eingestuft werden oder nicht. Die Deutungshoheit, welche Studien als relevant und welche als unbedeutend abgetan werden, liegt in deren Hände. Dabei hat auch die Entscheidung der WHO, des Europarates etc. bisher keine Auswirkungen auf die Deutsche Gesetzgebung gehabt. Ein Zeichen dieser Verstrickung ist bis heute noch darin zu erkennen, daß die ICNIRP ihren Sitz im Gebäudes des Bundesamtes für Strahlenschutz in Oberschleißheim bei München hat.
Aktueller Nachtrag vom 02.01.2019: Mittlerweile rügt die Monopolkommission, die Verbindung des Staates zur Telekom und zur Bundesnetzagentur, da der Staat ja selber Mobilfunkbetreiber ist, siehe https://ul-we.de/monopolkommision-bestaetigt-interessenskonflikt-staat-ist-mobilfunkbetreiber-und-inhaber-der-bundesnetzagentur/
Zusammenfassendes Kurzvideo:
Der große 5G-Clou der Mobilfunkindustrie – Einführung und Ausbau ohne eine Gesundheitsprüfung
Der digitale Mobilfunk – Wie alles begann – Erinnerungen an den 01.07.1992
Weiterführende Links:
https://ul-we.de/category/faq/grenzwerte/
https://ul-we.de/category/faq/tetra/
Weiterführende wissenschaftliche Literatur:
Strahlenschutz im Widerspruch zur Wissenschaft
Eine Dokumentation zur Deutschen Mobilfunk-Politik
Broschüre: Warum Grenzwerte schädigen, nicht schützen
4 Antworten auf Die Entstehung der 26. BImSchV und deren Entwicklung bis Heute