Ulrich Weiner

Abschirmung

Die Welt: “Die absurdesten deutschen Steuergeschenke”

Mittlerweile ist es auch bei der Zeitung „Die Welt“ angekommen, daß die Abschirmung von Häusern und Eigentumswohnungen als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich anerkannt werden. Somit können die Kosten für abgeschirmte Fenster, Wand-, Boden- und Deckenbeläge bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Es wird sogar offiziell davon gesprochen, dass dies für zwei bis sechs Prozent der Bevölkerung, die als elektrosensibel gelten, von Nutzen ist. Natürlich ist der Anteil der durch Elektrosmog erkrankten Menschen deutlich höher, aber immerhin sprechen die Finanzbehörden offiziell von diesem Problem.

Das Originalurteil ist unter https://ul-we.de/abschirmung-von-elektrosmog-steuerlich-absetzbar/ zu finden. Der oben genannte Artikel unter www.welt.de/finanzen/ratgeber-steuern/article132443748/Die-absurdesten-deutschen-Steuergeschenke.html

Abschirmung von Elektrosmog steuerlich absetzbar

Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 08.03.2012 (10 K 290/11).

Die Klägerin machte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 17.075 Euro für die Anbringung einer Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt worden sei und es sich allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handele.

Dies sah der 10. Senat des Finanzgerichts Köln anders und ließ den Abzug als Krankheitskosten zu. Zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar seien nämlich nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung. Vielmehr fielen hierunter die Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme reichten dem Gericht ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über “stark auffällige“ Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung aus.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Vollständige Entscheidung:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2012/10_K_290_11_Urteil_20120308.html

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